Portaitfotografie – Wann darf ich Bilder fremder Personen verwerten?

Egal ob nach einer öffentlichen Veranstaltungen oder bei einem privatem Fotoshooting, die Verwertung von Fotos mit Menschen ist äußerst heikel. Ohne Einverständniserklärung der betreffenden Personen kannst du schnell in große Schwierigkeiten geraten. Wir klären dich auf, wie du dich absichern kannst und welche Konsequenzen sonst drohen. 

Das Urheberrecht liegt immer beim Fotografen. Doch das heißt doch lange nicht, dass man mit seinen Fotos anstellen kann, was man will. Hier spielen die sogenannten Persönlichkeitsrechte eine große Rolle. Es ist jedermanns ureigene Entscheidung, ob sein Bildnis veröffentlicht bzw. in welchem Zusammenhang es in Erscheindung treten darf.

Wenn du dies ignorierst, blühen ordentliche Verwaltungsstrafen. Sollten Geschäfte mit dem Werk gemacht worden sein, sind sie an das Opfer abzutreten. Besonders  heftig wird es für den Fotografen, wenn die betroffene Person mit dem Bild öffentlich in Diskredit gebracht wird – bis zu einer Höhe von 20.000 € fallen Strafen nach solchen Delikten an.

Sichere dich also immer ab, bevor du ein Portrait einer Person verschickst, druckst oder anderweitig verbreitest. Einer mündlichen Zusage kann man in den besten Fällen trauen. Doch kennst du die Person auf deinem Bild kaum bis gar nicht, sollest du dir auf jeden Fall eine schriftliche Einwilligungserklärung geben lassen.

Besondere Rücksicht ist im Umgang mit Kindern geboten. Deren Einverständnis ist nicht immer rechtskräftig – denn: erst ab den 14. Lebensjahr sind Kinder mündig, solche Entscheidungen zu treffen. Sind Jüngere auf deinem Werk zu sehen, musst du die Eltern um Einwilligung bitten.

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